Verfassungsgericht lehnt Hacker-Paragraph-Beschwerden ab
Mal was positives:
Diese Personengruppen sind nicht von Paragraph 202c des StGB betroffen. Die »Absicht zur Ausspähung oder zum Abfangen von Daten« sei maßgeblich; nur dass ein Programm für die Begehung von Straftaten geeignet sei, reiche eben nicht aus.via theInquirer
Kommentare
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Imbo Sim am :
Neu soll der Artikel 143 StGB folgendermassen ergaenzt werden (neben der Streichung der Bereicherungsabsicht):
"Wer Passwörter, Programme oder andere Daten, von denen er weiss oder annehmen muss, dass sie zu dem in Absatz 1 genannten Zweck verwendet werden sollen, in Verkehr bringt oder zugänglich macht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft."
(http://www.admin.ch/ch/d/gg/pc/pendent.html#EJPD)
Eine klarere Bezugnahme auf Artikel 6 Abs. 2 der Konvention des Europarates wuerde auch in der Schweiz fehlen:
"This article shall not be interpreted as imposing criminal liability where [...] is not for the purpose of committing an offence [...], such as for the authorised testing or protection of a computer system."
(http://conventions.coe.int/Treaty/en/Treaties/Html/185.htm)
Ob mit dieser moeglicherweise entstehenden Rechtsunsicherheit kein volkswirtschaftlicher Schaden entstehen koennte wie im Vernehmlassungsentwurf geschildert, sei dahingestellt.
Dirk Deimeke am :
Da helfen nur Musterurteile ...
Imbo Sim am :
Problematisch an der Schweizer Umsetzung der Konvention ist aber, das hier steht "annehmen muss", im deutschen Artikel 202c StGB ist dies jedoch klar formuliert. Folglich ist es nicht sicher, dass ein Schweizer Gericht zum selben Schluss kommt.
Nun, es ist ja erst die Vernehmlassung, jeder kann sich bis am 31.06.2009 dazu aeussern, und auch die Vorlage koennte noch bekaempft werden.