Telemediengesetz ...
Im Gesetz nicht enthalten ist die vor einem Jahr ja noch viel diskutierte Impressumspflicht für private Webseiten. Wenn Telemedien nicht gegen Entgelt angeboten werden ist nach § 5 I TMG keine Anbieterkennzeichnung erforderlich. Auch aus § 55 des neuen RStV ergibt sich nichts anderes, wenn die Telemedien ausschließlich persönlichen oder familiären Zwecken dienen. Das private Blog bleibt von der Impressumspflicht damit verschont.Gefunden im Law-Blog.
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